top of page

SATZUNG

Satzung der Sängervereinigung Nidderau-Windecken e.V.

​

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Die unter den Namen MGV Concordia 1861

MGV Liederkranz 1876

MGV Volkschor 1909

MGV Chorgemeinschaft 1945

gegründeten Vereine führen seit dem 4. April 1970 den Namen

Sängervereinigung Nidderau-Windecken e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist Nidderau, Stadtteil Windecken (Main-Kinzig-Kreis).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, z.B. Sprecher/innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage bestehende Vereinigung von Personen, die sich durch regelmäßiges Abhalten von Übungsstunden folgende Ziele gesetzt haben:

  • die schöpferischen Kräfte der Menschen zu fördern,

  • ihren musikalischen und musischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen,

  • durch Darbietungen jeglicher Art das Interesse für gutes Kulturgut zu wecken,

  • sie der Kultur, insbesondere der Musik, näher zu bringen,

  • sich für zeitgenössisches Schaffen, der Pflege alten und neuen Liedgutes einzusetzen.

  • Der Verein ist offen für weitere Tätigkeiten und Aufgaben.

2. Im Rahmen seiner Vereinsarbeit ist der Verein jugendpflegerisch tätig.

Die Jugendarbeit ist der übrigen Vereinsarbeit gleichgesetzt.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

4. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Chorverband (HCV) des Deutschen Allgemeinen Sängerbundes (DAS).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus aktiven und fördernden Mitgliedern zusammen. Dies sind:

a) ordentliche Mitglieder,

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,

c) Ehrenmitglieder.

2. Jugendliche unter 18 Jahren haben nur im Rahmen der Jugendarbeit Stimm- und Wahlrecht.

3. Mitglied des Vereins kann jeder werden, ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse oder Religion.

4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages mit Unterschrift. Jugendliche unter 18 Jahre können nur nach schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Mit der Aufnahme in den Verein wird die Satzung des Vereins durch das Mitglied anerkannt.

6. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Bestrebungen des Vorstandes zu unterstützen, das Ansehen des Vereins zu fördern und allen Anordnungen des Vorstandes in Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.

7. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und mindestens 6 Wochen vorher erklärt werden muss. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle Beitragsrückstände erledigt und sonstige Verpflichtungen erfüllt sind. Jugendliche unter 18 Jahren haben die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied ein Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge und sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat.

8. Der Ausschluss ist bei den folgenden Tatbeständen möglich:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b) wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und in besonderem Maße die Belange des Vereins schädigen

c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand einzureichen. Dem Angeschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied schriftlich Einspruch einlegen.

Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen über den Einspruch mit einfacher Mehrheit endgültig.

9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 5 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Außerdem kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt:

a) Beitrag für eine Einzelmitgliedschaft, unterschieden nach aktiver und fördernder Mitgliedschaft.

b) Beitrag für eine Familienmitgliedschaft. Zur Familie zählen Vater, Mutter und Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Nach dem 25. Lebensjahr kann die Mitgliedschaft als Einzelmitgliedschaft weitergeführt werden.

c) Beitrag für Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr.

3. Der Beitrag ist pünktlich und regelmäßig am Anfang eines Kalenderjahres zu entrichten.

4. Der Beitragseinzug erfolgt in der Regel über Lastschriftverfahren am Anfang eines Kalenderjahres.

5. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag durch den Vorstand gestundet werden.

6. Aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen kann ein Mitglied Beitragsbefreiung beim Vorstand beantragen. Bei Genehmigung des Antrages dauert die Mitgliedschaft fort. Die Befreiung ist auf einen Jahresbeitrag begrenzt. Über längerfristige Befreiungen und Befreiungen aus anderen Gründen entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Beitragsbefreiung, Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

die Ausschüsse.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet nach dem Ende des Geschäftsjahres in der Regel im März oder April statt.

3. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben.

4. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht im Falle der Auflösung des Vereins; hier gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

7. Alle Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag von 40% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf die gleiche Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.

10. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden sich dafür entscheidet.

11. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12. Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

a) den Vorstands- und Kassenbericht entgegenzunehmen,

b) über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,

c) die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen,

d) über Anträge zu beraten und zu beschließen.

§ 8 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 (1) BGB setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender,

2. Vorsitzender,

1. Schriftführer,

1. Kassierer.

Er soll grundsätzlich aus aktiven Mitgliedern bestehen.

2. Abweichend zu § 26 (2) BGB wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den folgenden Beisitzern:

Dies sind im Einzelnen:

• 2. Schriftführer

• 2. Kassierer

• Sprecher und Notenarchivare sowie deren Stellvertreter

der einzelnen Gruppen des Vereins.

• Vizedirigenten, sofern sie Mitglied des Vereins sind.

Als Jugendvertreter kann gewählt werden, wer das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat. Er wird ausschließlich von Jugendlichen, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, gewählt.

4. Vom geschäftsführenden Vorstand sind jeweils zwei Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre.

6. Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Die Nachwahl erfolgt dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

7. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

a) den Verein nach innen und nach außen vertreten,

b) die Interessen des Vereins gewissenhaft wahrnehmen,

c) die Einhaltung der Satzung überwachen,

d) alle Maßnahmen treffen, die dem Zweck des Vereins dienen.

8. Der geschäftsführende Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. In dieser Geschäftsordnung können die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer ausführlich beschrieben werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

10. Der geschäftsführende Vorstand kann verdiente Mitglieder in geeigneter Form ehren und auszeichnen. Grundlage sind die Richtlinien des Deutschen Allgemeinen Sängerbundes (DAS). Der geschäftsführende Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

11. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit den dafür vorgesehenen Mitgliedern bilden. Für die Ausschüsse bleibt der Vorstand weisungsberechtigt.

12. Die Mitglieder der Ausschüsse sind nicht berechtigt, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten für den Verein einzugehen. Bei Zuwiderhandlungen haben die Betreffenden für die auftretenden Folgen selbst einzustehen.

13. Der Vorstand kann Anordnungen der Ausschüsse aufheben.

§ 9 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat wird vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Er wirkt bei wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend mit.

§ 10 Kassenrevision

1. Es sind zwei Revisoren und ein Vertreter zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie haben die Pflicht den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen. Zwischenprüfungen sind in jedem Fall auf Wunsch zu ermöglichen.

2. Die Revisoren sind zur Abgabe eines jährlichen Berichtes zur Jahreshauptversammlung verpflichtet.

3. Eine Anschlusswahl der Revisoren ist nicht möglich.

§ 11 Haftung

Die Mitglieder des Vereins sind durch eine Haftpflichtversicherung, wie sie für Vereine üblich ist, versichert. Darüber hinaus haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für Gefahren, Schäden oder Verluste, die aus dem Vereinsbetrieb und dem Besuch des Vereinsheimes oder anderen Übungslokalen sowie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins entstehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn von mindestens 50% der eingeschriebenen und stimmberechtigten Mitgliedern ein sachlich begründeter Antrag gestellt wird. Ein solcher Antrag ist in schriftlicher Form mindestens vier Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

2. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Falle entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten, außer den von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen, dem Magistrat der Stadt Nidderau zu.

5. Der Magistrat hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Windecken zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Diese von der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau am Main in Kraft.

2. Der Verein ist beim Amtsgericht Hanau am Main unter der Nummer 41 VR 561 eingetragen.

3. Mit Inkrafttreten der Satzung wird die Fassung vom 09. April 2004 ungültig.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und bei der Erfüllung der Ziele des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über seine gespeicherten Daten

  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

  • Sperrung seiner Daten

  • Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Anhang

Der Verein ist Eigentümer des Ehrenmals am Rudolf-Walther-Platz und des Vereinsheimes im Dresdener Ring 70. Die Grundstücke gehören der Stadt Nidderau. Sie sind dem Verein durch langfristige Pachtverträge zur Nutzung überlassen.

Nidderau, 26. März 2010

Der Vorstand

bottom of page